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Rechtliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der JMK Solutions OG, Josef Preisegger-Gasse 15, 3130 Herzogenburg (nachfolgend „Auftragnehmer"), und Unternehmern im Sinne des § 1 UGB (nachfolgend „Auftraggeber"). Verträge mit Verbraucher:innen im Sinne des KSchG sind vom Anwendungsbereich dieser AGB ausgenommen. Firmenbuchnummer: FN 682521h, Firmenbuchgericht: Landesgericht St. Pölten.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsabschluss und Rangordnung

1.1 Diese AGB werden dem Auftraggeber spätestens mit dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung unter Angabe des Fassungsdatums zugänglich gemacht und werden mit Vertragsabschluss Vertragsbestandteil. Frühere Fassungen sind unter jmk-solutions.at/agb/archiv abrufbar. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.2 Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in folgender Rangordnung: (a) individuelle schriftliche Vereinbarungen, insbesondere Angebot und Auftragsbestätigung; (b) Leistungsbeschreibung, Konditionenblatt und Servicevereinbarung (SLA); (c) Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO – hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorrangig vor (a) und (b); (d) diese AGB.

1.3 Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine Bindefrist angegeben ist. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Die Auftragsannahme per E-Mail ist der Schriftform gleichgestellt.

§ 2 Leistungsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer erbringt je nach Vereinbarung IT-Dienstleistungen, insbesondere: Individualsoftwareentwicklung (Webanwendungen, mobile Applikationen, Backend-Systeme, Integrationen); IT-Beratung, Konzeption und Architekturentwicklung; Machbarkeitsstudien, Analysen und technische Studien; Inbetriebnahme, Integration und Einschulung; Wartung und Weiterentwicklung bestehender Systeme. Der laufende Betrieb, das Hosting und die Bereitstellung von Software zur Nutzung über ein Netz (Software as a Service) werden nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung erbracht; für sie gelten ergänzende Bedingungen.

2.2 Grundlage der Leistungserbringung ist die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung definierte Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Testdaten und Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung.

2.3 Stellt sich während der Ausführung heraus, dass die vereinbarte Leistung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, wird der Auftragnehmer dies unverzüglich anzeigen. Der Auftraggeber entscheidet anschließend, ob die Leistungsbeschreibung angepasst oder der Auftrag beendet wird.

2.4 Beruht die Unmöglichkeit auf Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers, sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten; der Auftragnehmer lässt sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb im Sinne des § 1168 ABGB anrechnen. Beruht die Unmöglichkeit auf einem Umstand, den keine Partei zu vertreten hat, sind die bis dahin erbrachten Teilleistungen zu vergüten, soweit sie für den Auftraggeber selbstständig nutzbar oder verwertbar sind; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Beruht die Unmöglichkeit auf Umständen aus der Sphäre des Auftragnehmers, besteht für den darauf entfallenden Aufwand kein Entgeltanspruch.

2.5 Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang („Change Requests") werden schriftlich abgestimmt und nach dem vereinbarten oder zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Stundensatz gesondert vergütet.

2.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer heranzuziehen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Erbringung verbleibt beim Auftragnehmer.

2.7 Eine barrierefreie Ausgestaltung der Leistungen gemäß Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) sowie den darauf basierenden Verordnungen ist im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich und gesondert individuell vereinbart wurde. Die Überprüfung, ob der Auftraggeber in den Anwendungsbereich des BaFG fällt, sowie die Feststellung der im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen obliegen ausschließlich dem Auftraggeber. Entsprechende Anforderungen sind dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Gesetzliche Warn-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

2.8 Zugangsdaten. Systempasswörter, Zugangsdaten, API-Schlüssel und Administrationszugänge zu Systemen, Konten und Infrastruktur des Auftraggebers werden diesem jederzeit und unverzüglich auf Verlangen herausgegeben. Dies gilt unabhängig von laufenden Verträgen und unabhängig von offenen Entgeltforderungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Dauer eines Wartungs-, Service- oder Betriebsauftrags einen eigenen, personenbezogenen Administrationszugang zu unterhalten; dieser wird bei Vertragsende unverzüglich deaktiviert und nicht übertragen. Soweit für den weiteren Betrieb erforderlich, richtet der Auftragnehmer dem Auftraggeber zuvor einen eigenen Administrationszugang ein oder überträgt die erforderlichen Berechtigungen auf einen vom Auftraggeber bezeichneten Zugang.

2.9 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers besteht ausschließlich an noch nicht vollständig bezahlten und noch nicht übergebenen eigenen Arbeitsergebnissen nach Maßgabe von § 7.5. An bestehenden Systemen, Daten, Konten und Zugängen des Auftraggebers besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

2.10 Für Änderungen, die nach Herausgabe der Zugänge durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte vorgenommen werden, entfallen Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers, soweit der Mangel oder Schaden ursächlich auf diese Änderungen zurückzuführen ist. Bereits entstandene Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber ist für die fristgerechte Bereitstellung aller Informationen, Unterlagen, Zugänge, Testsysteme, Testdaten und Ansprechpersonen verantwortlich.

3.2 Für die Sicherung seiner Echtdaten ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Wird auf einem zum Test bereitgestellten System bereits im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Datensicherung beim Auftraggeber. Gesetzliche Warn-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt; dies gilt insbesondere, wenn der Auftragnehmer erkennt oder erkennen muss, dass eine geplante Maßnahme ohne vorherige Datensicherung zu einem Datenverlust führen kann. Wurde die Datensicherung, Datenmigration oder Wiederherstellung ausdrücklich beauftragt, trifft die Verantwortung dafür den Auftragnehmer.

3.3 Für die rechtliche Zulässigkeit vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalte und Daten (insbesondere urheber-, marken-, wettbewerbs- und datenschutzrechtlich) ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Stundenkontingente

4.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 20 %).

4.2 Für einen erteilten Auftrag gilt der bei Auftragserteilung vereinbarte Stundensatz. Ist kein Stundensatz vereinbart, gilt der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Stundensatz des Auftragnehmers. Bei unbefristeten Verträgen und offenen Rahmenvereinbarungen kann der Auftragnehmer die Stundensätze frühestens zwölf (12) Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal jährlich anpassen; die Anpassung wird mindestens sechs (6) Wochen im Voraus schriftlich angekündigt. Erhöht sich der Stundensatz um mehr als zehn (10) Prozent, kann der Auftraggeber den Vertrag binnen vier (4) Wochen ab Zugang der Ankündigung zum Wirksamkeitszeitpunkt der Erhöhung außerordentlich kündigen.

4.3 Anfahrts- und Reisezeiten werden zum halben Stundensatz verrechnet. Zusätzlich zur Reisezeit wird für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug Kilometergeld in Höhe des jeweils gültigen amtlichen Kilometergeldsatzes gesondert verrechnet. Weitere Reise- und Nächtigungsspesen werden nach den zum Reisezeitpunkt gültigen kollektivvertraglichen Sätzen gesondert verrechnet; liegen solche nicht vor, werden die tatsächlich angefallenen Kosten nachweislich weitergegeben.

4.4 Rechnungen werden ausschließlich elektronisch per E-Mail an die vom Auftraggeber bekanntgegebene Rechnungsadresse übermittelt. Sie sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart. Wird eine Rechnung nachweislich später als drei (3) Werktage nach dem Rechnungsdatum übermittelt, beginnt die Zahlungsfrist mit ihrem Zugang. Änderungen der Rechnungsadresse teilt der Auftraggeber unverzüglich mit. Bei abnahmepflichtigen Festpreisleistungen wird die Schlussrechnung mit der Abnahme gemäß § 6 gestellt.

4.5 Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als vier Wochen oder einem Gesamtwert über 5.000 € ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen nach Projektfortschritt zu legen.

4.6 Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB sowie ein pauschaler Betreibungskostenersatz gemäß § 458 UGB verrechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, laufende Arbeiten nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit angemessener Nachfrist bis zur Begleichung des Rückstands einzustellen; die damit verbundenen Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

4.7 Der Auftraggeber ist berechtigt, wegen eines behaupteten Mangels einen angemessenen, zum Umfang und zur Bedeutung des Mangels in einem angemessenen Verhältnis stehenden Teil des Entgelts zurückzubehalten. Eine darüber hinausgehende Zurückbehaltung ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung gegen die Entgeltforderung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, vom Auftragnehmer anerkannt oder mit der Entgeltforderung rechtlich konnex sind.

4.8 Bei Dauerschuldverhältnissen (Wartung, Service) werden die vereinbarten Entgelte jeweils zum 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Veränderung des von Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) des Vorjahres angepasst. Basis ist der für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Index. Eine Anpassung nach unten auf weniger als das ursprünglich vereinbarte Entgelt findet nicht statt. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die angepassten Beträge spätestens vier Wochen vor Wirksamwerden mit.

4.9 Stundenkontingente (Blockstunden). Der Auftraggeber kann Stundenkontingente („Blöcke") vorab erwerben. Diese werden vor Arbeitsbeginn bezahlt und anschließend abgearbeitet. Die jeweils gültigen Stundensätze, Rabattstaffeln und Kontingentgrößen ergeben sich aus dem gesonderten Angebot bzw. Konditionenblatt und sind nicht Bestandteil dieser AGB. Für vorab bezahlte Kontingente gilt der bei Kauf vereinbarte Stundensatz für die gesamte Dauer der Abrufbarkeit; § 4.2 Satz 3 findet auf sie keine Anwendung. Für Leistungen über das Kontingent hinaus sowie für Folgekontingente gilt der jeweils zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Stundensatz.

4.10 Auf ein Kontingent werden sämtliche für den Auftraggeber erbrachten Leistungen angerechnet, insbesondere Vor-Ort- und Bearbeitungszeit, Vorbereitung, Abstimmungen, Calls, Ticket-Bearbeitung, Recherche, Dokumentation und E-Mails zwischen den Terminen. Anfahrts- und Reisezeiten werden zum halben Stundensatz angerechnet. Nicht angerechnet werden Angebotslegung, Rechnungslegung und interne Verwaltung des Auftragnehmers.

4.11 Die Leistungserfassung erfolgt in Einheiten von fünfzehn (15) Minuten. Je abgegrenztem Vorgang wird mindestens eine Einheit angerechnet; angefangene Einheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet.

4.12 Nutzungs- und Drittkosten (insbesondere Usage- und API-Kosten) sowie Kilometergeld und sonstige Reisespesen gemäß § 4.3 sind nicht im Kontingent enthalten. Sie werden zum Selbstkostenpreis gegen Beleg zuzüglich Umsatzsteuer gesondert und transparent in Rechnung gestellt.

4.13 Ein Kontingent ist ab dem Kaufdatum für zwölf (12) Monate abrufbar, sofern im Angebot kein abweichender Zeitraum genannt ist. Nicht abgerufene Stunden verfallen mit Ablauf dieses Zeitraums ersatzlos. Eine Barauszahlung nicht abgerufener Stunden ist ausgeschlossen; § 4.16 und zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

4.14 Erwirbt der Auftraggeber innerhalb der Abrufbarkeitsfrist ein weiteres Kontingent, verlängert sich die Abrufbarkeit des Restguthabens aus dem vorangegangenen Kontingent um zwölf (12) Monate ab dem Datum des Nachkaufs.

4.15 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber spätestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der Abrufbarkeitsfrist schriftlich auf das verbleibende Guthaben und das bevorstehende Ende der Abrufbarkeit hin. Kann der Auftragnehmer eine rechtzeitig und hinreichend bestimmt angefragte Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftraggebers liegen – insbesondere wegen eigener Auslastung –, nicht innerhalb angemessener Frist erbringen, ist die Abrufbarkeitsfrist für die Dauer dieser Verhinderung gehemmt. Der Auftraggeber verliert dadurch kein Guthaben.

4.16 Rückerstattung. Beendet der Auftragnehmer den Vertrag, stellt er das Leistungsangebot ein oder ist er dauerhaft außerstande, die Leistung zu erbringen, wird nicht verbrauchtes Guthaben aliquot zum bezahlten Stundensatz rückerstattet. § 4.13 (Verfall) gilt in diesen Fällen nicht. Beendet der Auftragnehmer den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, offene Entgelt- und Schadenersatzansprüche mit dem Rückerstattungsbetrag zu verrechnen.

4.17 Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich an, wenn ein Kontingent voraussichtlich innerhalb des laufenden Arbeitszeitraums (Sprints) erschöpft wird. Die Fortsetzung der Arbeiten setzt den Nachkauf eines weiteren Kontingents voraus. Abweichend davon ist der Auftragnehmer berechtigt, das Kontingent um bis zu zehn (10) Prozent zu überschreiten, soweit dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr eines Datenverlusts, eines Sicherheitsvorfalls oder eines Betriebsausfalls unbedingt erforderlich ist und die vorherige Zustimmung des Auftraggebers objektiv nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Der Auftragnehmer beschränkt sich dabei auf die unbedingt erforderlichen Arbeiten und informiert den Auftraggeber unverzüglich. Diese Stunden werden zum regulären Stundensatz gesondert in Rechnung gestellt.

4.18 Über die erbrachten Leistungen führt der Auftragnehmer einen Stundennachweis mit Datum, Dauer und Task-Notiz je Eintrag. Der Nachweis wird dem Auftraggeber monatlich sowie auf Anfrage übermittelt und weist zusätzlich das verbleibende Guthaben und das Ende der Abrufbarkeitsfrist aus. Einwendungen sind binnen vierzehn (14) Tagen ab Zugang schriftlich und unter Bezeichnung der beanstandeten Einträge zu erheben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt. Auf diese Rechtsfolge wird bei jeder Übermittlung ausdrücklich hingewiesen. Über vorab bezahlte Kontingente wird nach Abarbeitung keine gesonderte Schlussrechnung gestellt, soweit dies nicht gesetzlich erforderlich ist.

4.19 Mit dem Erwerb eines Stundenkontingents sind keine garantierten Reaktions-, Bearbeitungs- oder Wiederherstellungszeiten verbunden. Leistungen werden nach Verfügbarkeit und vereinbarter Dringlichkeit erbracht. Garantierte Servicezeiten können gesondert als Servicevereinbarung abgeschlossen werden.

§ 5 Liefertermine

5.1 Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

5.2 Verzögerungen, die durch unvollständige oder unrichtige Angaben des Auftraggebers, verspätete Mitwirkung oder nachträgliche Änderungswünsche verursacht werden, verlängern die Lieferfristen entsprechend. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.3 Höhere Gewalt (Naturereignisse, Arbeitskonflikte, behördliche Anordnungen, Ausfall kritischer Infrastruktur, schwerwiegende Cyber-Angriffe auf die IT-Infrastruktur des Auftragnehmers, insbesondere Ransomware-Attacken, die trotz Einhaltung angemessener Sicherheitsvorkehrungen nicht verhindert werden konnten) berechtigt den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung der Lieferfristen.

5.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 3 trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens sieben (7) Werktagen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und den bis dahin angefallenen Aufwand zuzüglich des entgangenen Gewinns gemäß § 1168 ABGB zu fordern.

§ 6 Abnahme

6.1 Individuell erstellte Software und abgrenzbare Teilleistungen bedürfen einer Abnahme durch den Auftraggeber. Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich und reproduzierbar zu melden. Bei umfangreichen oder komplexen Leistungen ist im Angebot eine angemessen längere Prüffrist zu vereinbaren.

6.2 Die Abnahme und die Abnahmefiktion nach § 6.3 erfassen ausschließlich Mängel, die bei einer zumutbaren Prüfung erkennbar sind. Ansprüche wegen versteckter Mängel bleiben im Rahmen der Gewährleistungsfrist gemäß § 8.2 unberührt.

6.3 Erfolgt innerhalb der Prüffrist keine qualifizierte schriftliche Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen. Nimmt der Auftraggeber die Leistung im Echtbetrieb produktiv in Nutzung, gilt sie hinsichtlich des tatsächlich genutzten, abnahmefähigen Leistungsteils als abgenommen. Dies gilt nicht, soweit die Nutzung ausschließlich zu Test- oder Erprobungszwecken erfolgt oder erforderlich ist, um wesentliche betriebliche Nachteile abzuwenden, und der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzeigt.

6.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.

§ 7 Nutzungsrechte und Urheberrecht

7.1 Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts erhält der Auftraggeber ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den auftragsspezifisch erstellten Arbeitsergebnissen in dem Umfang, der zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Zwecks erforderlich ist. Ist im Angebot ein Verwendungszweck beschrieben – etwa der Betrieb eines Kundenportals, eines Webshops, einer Plattform oder einer Anwendung für Endkunden, Partner oder Mitglieder –, umfasst das Nutzungsrecht auch die Bereitstellung an den dort genannten Nutzerkreis. Ist kein Zweck beschrieben, gilt die Nutzung im eigenen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers als vereinbart.

7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse durch von ihm beauftragte Dritte (insbesondere Hosting-Anbieter und IT-Dienstleister) für seine Zwecke betreiben, warten und hosten zu lassen. Das Nutzungsrecht geht im Fall von Gesamtrechtsnachfolge, Umgründung, Verschmelzung oder Betriebsübergang auf den Rechtsnachfolger über und darf auf mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB erstreckt werden. Der Auftraggeber zeigt dies dem Auftragnehmer an. Eine darüber hinausgehende Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

7.3 Eine ausschließliche (exklusive) Nutzungseinräumung sowie ein Recht zur Bearbeitung und Weiterentwicklung der Arbeitsergebnisse durch Dritte bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Angebot oder in einer separaten Vertragsergänzung und werden gesondert bepreist. Zwingende gesetzliche Nutzungsrechte, insbesondere nach §§ 40d und 40e UrhG, bleiben unberührt.

7.4 Unabhängig vom Umfang der Nutzungsrechte behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, generische Komponenten, Bibliotheken, Architekturmuster, Frameworks und Entwicklungswerkzeuge, die unabhängig vom konkreten Projekt wiederverwendbar sind und keine geschäftsspezifischen Informationen des Auftraggebers enthalten, für andere Projekte einzusetzen.

7.5 Dokumentation und Quellcode. Die für die vereinbarte Nutzung und den Betrieb erforderliche Benutzer- und Betriebsdokumentation ist Teil der Leistung und wird mit der Abnahme übergeben. Die Übergabe des Quellcodes sowie der Entwickler- und Architekturdokumentation erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und in jedem Fall erst nach vollständiger Bezahlung.

7.6 Sofern in die Leistung Software Dritter (Standardbibliotheken, Open-Source-Komponenten, kommerzielle Lizenzen) eingebunden wird, richtet sich deren Nutzung nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche Lizenzbedingungen. Komponenten unter Copyleft-Lizenzen, deren Bedingungen eine Offenlegung oder Weitergabe des auftragsspezifisch erstellten Quellcodes auslösen können, werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt.

7.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge (z. B. Code-Assistenten, Large-Language-Model-basierte Tools) zur Leistungserbringung einzusetzen. Dies stellt keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Funktionalität, Qualität und Sicherheit der Arbeitsergebnisse gewährleistet sind. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Überprüfung und Freigabe aller mit Unterstützung solcher Werkzeuge erstellten Ergebnisse.

7.8 Vertrauliche Informationen des Auftraggebers, personenbezogene Daten und nicht öffentlich zugänglicher Quellcode werden nur dann in externe KI-Systeme eingebracht, wenn dies datenschutz- und geheimhaltungsrechtlich zulässig ist. Erfolgt dabei eine Verarbeitung personenbezogener Daten, wird der jeweilige Anbieter nach Maßgabe von § 10.3 als Sub-Auftragsverarbeiter eingebunden. Anbieter, die eingebrachte Inhalte zum Training eigener Modelle verwenden, werden für vertrauliche Inhalte nicht eingesetzt. Der Auftraggeber kann den Einsatz externer KI-Systeme für seine Inhalte schriftlich ausschließen.

§ 8 Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass individuell erstellte Software im Wesentlichen den vereinbarten Funktionsumfang erfüllt, sofern sie in der vereinbarten Systemumgebung betrieben wird.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Abnahme. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB gilt sinngemäß. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche verjähren jedenfalls einen (1) Monat nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist; die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung im Sinne des § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.

8.3 Mängel sind schriftlich unter Angabe reproduzierbarer Schritte zu melden. Bei berechtigter Mängelrüge wird der Auftragnehmer den Mangel in angemessener Frist durch Verbesserung beheben. Verbesserung geht Preisminderung und Vertragsauflösung vor. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers auf Preisminderung oder Vertragsauflösung bleiben unberührt, wenn die Verbesserung unmöglich ist, vom Auftragnehmer verweigert wird, nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Auftraggeber verbunden oder ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen unzumutbar ist.

8.4 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die zurückzuführen sind auf: unsachgemäße Bedienung oder Konfiguration durch den Auftraggeber oder Dritte; Änderungen an der Software durch den Auftraggeber oder Dritte; geänderte Betriebssystem-, Laufzeit- oder Infrastrukturkomponenten; Betrieb in einer nicht vereinbarten Systemumgebung; vom Auftraggeber bereitgestellte fehlerhafte Daten, Inhalte oder Vorgaben. Dies gilt jeweils nur, soweit der Mangel auf dem genannten Umstand beruht.

8.5 Bei Änderungen an bestehender Software bezieht sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Änderung, nicht auf das ursprüngliche System.

8.6 Die gesetzliche Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG wird für Verträge zwischen Unternehmern (§ 1 Abs 3 VGG), soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Laufende Wartung, Sicherheitsupdates, Anpassungen an neue Betriebssystem-, Browser- oder Laufzeitversionen sowie funktionale Weiterentwicklungen sind daher nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden – etwa im Rahmen eines Wartungsvertrags. Gewährleistungsansprüche wegen bereits bei Übergabe vorhandener Mängel bleiben unberührt. Wurde der laufende Betrieb, das Hosting oder die Bereitstellung von Software zur Nutzung über ein Netz gesondert vereinbart, bleiben die dort übernommenen Leistungspflichten von diesem Ausschluss unberührt.

§ 9 Haftung

9.1 Vorsatz und Personenschäden. Für vorsätzlich verursachte Schäden sowie für Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Beschränkungen der §§ 9.2 bis 9.7 gelten dafür nicht.

9.2 Grobe Fahrlässigkeit. Für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der Obergrenzen des § 9.5.

9.3 Leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf die Obergrenzen des § 9.5 beschränkt.

9.4 Ausgeschlossene Schadensarten. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Wiederbeschaffungskosten, Ansprüche Dritter und Datenverlust, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Vorsatz, für Personenschäden und nicht in den Fällen des § 9.6.

9.5 Allgemeine Obergrenze. Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit nicht § 9.1 oder § 9.6 gilt, für alle Schadensfälle aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag insgesamt begrenzt mit dem zweifachen Netto-Auftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen mit dem zweifachen der in den zwölf (12) Monaten vor Schadenseintritt tatsächlich entrichteten Entgelte, jedenfalls aber mit mindestens 10.000 € und höchstens 100.000 €.

9.6 Sonderbereiche. Für Schäden aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten gemäß § 11, aus Verstößen gegen datenschutzrechtliche Pflichten sowie aus einer ausdrücklich beauftragten Datensicherung, Datenmigration oder Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit; der Ausschluss des § 9.4 gilt insoweit nicht. Die Haftung ist in diesen Fällen für alle Schadensfälle aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag insgesamt mit dem fünffachen Netto-Auftragswert, jedenfalls aber mit mindestens 50.000 € und höchstens 250.000 € begrenzt.

9.7 Zwingende Ansprüche. Ansprüche, deren Beschränkung gesetzlich unzulässig ist – insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und nach Art. 82 DSGVO im Verhältnis zu betroffenen Personen –, bleiben von den §§ 9.2 bis 9.6 unberührt.

9.8 Verjährung. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch ein (1) Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche nach § 9.1 und nicht für Ansprüche, deren Verjährung nach zwingendem Recht nicht verkürzt werden kann.

9.9 Leistungen Dritter. Bezieht der Auftraggeber Leistungen Dritter (Hosting, Cloud-Dienste, Drittanbieter-APIs, Hardware) aufgrund eines eigenen Vertragsverhältnisses mit dem jeweiligen Anbieter, haftet der Auftragnehmer nicht für deren Verfügbarkeit und Leistungserbringung. Für eigene Auswahl-, Beratungs-, Integrations- und Konfigurationsleistungen des Auftragnehmers gilt diese Einschränkung nicht.

9.10 Setzt der Auftragnehmer Subunternehmer oder Drittleistungen im eigenen Namen ein, bleibt er gemäß § 2.6 Vertragspartner und für die vertragsgemäße Erbringung verantwortlich.

9.11 Soweit dem Auftragnehmer gegenüber Subunternehmern oder sonstigen Dritten Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der gegenständlichen Leistung zustehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche auf Verlangen zusätzlich an den Auftraggeber ab. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, vorrangig gegen den Dritten vorzugehen, besteht nicht; die Ansprüche gegen den Auftragnehmer bleiben unberührt.

§ 10 Datenschutz

10.1 Die Parteien halten die Bestimmungen der DSGVO und des DSG ein.

10.2 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten zur Anbahnung, Abwicklung und Abrechnung des Vertragsverhältnisses verarbeitet – insbesondere Kontakt-, Vertrags- und Rechnungsdaten der Ansprechpersonen des Auftraggebers –, ist er dafür eigenständig Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Er stellt dem Auftraggeber die Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO zur Verfügung und löscht diese Daten nach Zweckwegfall, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

10.3 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet – insbesondere beim Zugriff auf Systeme und Datenbestände des Auftraggebers sowie beim laufenden Betrieb von Systemen für den Auftraggeber –, ist er Auftragsverarbeiter. Die Parteien schließen dafür vor Verarbeitungsbeginn einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab; dieser regelt Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Löschung und Rückgabe abschließend und geht diesen AGB insoweit vor.

10.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Sub-Auftragsverarbeiter (insbesondere Hosting-, Infrastruktur- und Entwicklungsdienstleister) einzusetzen. Die eingesetzten Sub-Auftragsverarbeiter werden im Auftragsverarbeitungsvertrag gelistet. Beabsichtigte Hinzuziehungen oder Ersetzungen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mindestens vier (4) Wochen im Voraus mit; der Auftraggeber kann dagegen aus sachlichem Grund Einspruch erheben. Der Auftragnehmer verpflichtet Sub-Auftragsverarbeiter vertraglich auf ein der DSGVO entsprechendes Datenschutzniveau.

§ 11 Geheimhaltung und Referenznennung

11.1 Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter. Die Geheimhaltungspflicht besteht über das Vertragsende hinaus unbegrenzt fort.

11.2 Ausgenommen sind Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde, (b) der empfangenden Partei bereits vor Vertragsabschluss ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren, (c) von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden oder (d) aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.

11.3 Vom Auftragnehmer herangezogene Subunternehmer gelten im Rahmen der Geheimhaltungspflicht nicht als Dritte, sofern sie einer gleichwertigen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

11.4 Die Nennung des Auftraggebers als Referenz – mit Firmenname, Projektbeschreibung oder Marken und Logo – sowie die Veröffentlichung technischer oder geschäftlicher Details bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung kann im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder gesondert erteilt und jederzeit für die Zukunft widerrufen werden; der Auftragnehmer entfernt die Nennung dann innerhalb angemessener Frist.

§ 12 Kündigung, Rücktritt, Storno

12.1 Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme.

12.2 Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungs- oder Service-Verträge) können von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende schriftlich ordentlich gekündigt werden, sofern nicht abweichend vereinbart.

12.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei qualifiziertem Vertragsbruch oder Zahlungsverzug über 30 Tage trotz schriftlicher Mahnung.

12.4 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei oder die Stellung eines darauf gerichteten Antrags stellt für sich allein keinen wichtigen Kündigungsgrund dar. Die zwingenden Bestimmungen der §§ 21 bis 25b IO, insbesondere § 25a und § 25b Abs 2 IO, bleiben unberührt.

12.5 Storno. Stornierungen durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Im Falle einer einvernehmlichen Stornierung sind bereits erbrachte Leistungen sowie nachweislich angefallene Kosten zu vergüten. Zusätzlich ist bei Festpreisaufträgen eine pauschalierte Stornogebühr in Höhe von 30 % des auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Netto-Festpreisanteils zu entrichten; bereits erbrachte Leistungen bleiben bei der Berechnung dieser Pauschale außer Ansatz. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

12.6 Bei Aufträgen nach Aufwand und bei Stundenkontingenten fällt keine Stornopauschale an. Bereits erworbene Stundenkontingente bleiben nach Maßgabe von § 4.13 bis zum Ende ihrer Abrufbarkeitsfrist abrufbar; § 4.16 bleibt unberührt.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

13.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

13.3 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder einzelner Verträge bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel. Der Textform genügt insbesondere die E-Mail. Wo in diesen AGB „schriftlich" verlangt wird, genügt die Textform, soweit nicht ausdrücklich die eigenhändige Unterschrift vereinbart ist.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit rechtlich zulässig, ist der Vertrag ergänzend nach seinem wirtschaftlichen Zweck auszulegen.

13.5 Die Parteien empfehlen für Streitigkeiten vor Beschreitung des Rechtswegs die Einleitung eines Mediationsverfahrens mit eingetragenen Mediator:innen gemäß Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG).

13.6 Diese AGB werden in deutscher und englischer Fassung bereitgestellt. Bei Widersprüchen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

Bei Fragen zu diesen AGB wenden Sie sich bitte an office@jmk-solutions.at.

Fassung vom 1. August 2026

Diese Fassung als PDF: Download · Frühere Fassungen: AGB-Archiv

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